Allgemeine Geschäftsbedingungen

Wir behalten uns vor, diese Bestimmungen abzuänderun und zu ergänzen.

  • Erfüllung: 1. Der Käufer hat den Kaufvertrag erst dann erfüllt, wenn der Kaufpreis samt allen aus dem Kaufvertrag ersichtlichen Nebenspesen beim Verkäufer eingegangen ist. 2. Im Falle des Zahlungsverzuges gelten Verzugszinsen in der Höhe von 4 (vier) Prozent als vereinbart. 3. Der Verkäufer hat den Vertrag erfüllt, wenn er das Fahrzeug am Erfüllungsort vereinbarungsgemäß zur Abholung bereitgestellt und den Käufer hievon nachweislich verständigt hat, jedenfalls aber, wenn der Käufer das Fahrzeug übernommen hat. Die Abholfrist beträgt 2 (zwei) Wochen ab der Verständigung des Käufers. 4. Wird das Fahrzeug verspätet übernommen, ist der Verkäufer berechtigt, eine angemessene Standgebühr zu verrechnen, deren Höhe dem Käufer bei Ablauf der Abholfrist zur Kenntnis zu bringen ist.

 

  • Eigentumsvorbehalt: 1. Wird das Fahrzeug vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises an den Käufer ausgefolgt, bleibt es bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten Kaufpreises samt Nebenspesen im Eigentum des Verkäufers. 2. Wird von einem Dritten auf das unter Eigentumsvorbehalt ausgefolgte Fahrzeug gegriffen, hat der Käufer den Vorbehaltseigentümer unverzüglich zu verständigen.

 

  • Vertragsstrafe: 1. Kommt ein Teil mit der Erfüllung des Vertrages in Verzug, ist der andere Teil berechtigt, unter Setzung einer Nachfrist von 2 (zwei) Wochen vom Vertrag zurückzutreten. Sofern der Verzug vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt ist, kann ein pauschalierter Schadenersatz in der Höhe von 10 (zehn) Prozent des Kaufpreises verlangt werden. 2. Tritt ein Teil vor Übergabe des Fahrzeuges unberechtigt vom Vertrag zurück, ist der andere Teil berechtigt, im Fall des Verschuldens einen pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von 10 (zehn) Prozent des Kaufpreises zu verlangen.

 

  • Ankaufsüberprüfung: Wird das rechtswirksame Zustandekommen des Vertrages von einer Ankaufsüberprüfung abhängig gemacht, kann diese der Käufer mangels besonderer Vereinbarung bis zur Übernahme des Fahrzeuges – längstens jedoch bis zur behördlichen Zulassung – bei einem Autofahrerclub, einem unabhängigen Sachverständigen oder einer neutralen Fachwerkstätte durchführen lassen. Weicht das Ergebnis dieser Überprüfung nicht bloß in unerheblichem Umfang vom vertraglich vereinbarten Zustand ab, ist jeder Vertragsteil berechtigt, den Vertrag für gegenstandslos zu erklären.